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Prüfung elektrischer Betriebsmittel: Das Wichtigste in Kürze.
✅ Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel ist Pflicht. Sie ist in Deutschland für alle Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben.
✅ Die Betriebsmittel müssen von einer Elektrofachkraft oder unter deren Aufsicht geprüft werden.
✅ Für die Prüfung ortsfester Betriebsmittel ist eine Frist von 4 Jahren der Standard, bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln ist ein Jahr üblich. Aber es gibt Ausnahmen
✅ Häufig ist es von Vorteil, die Prüfungen von externen Experten durchführen zu lassen.
❌ Wer sich nicht an die Vorschriften hält, begeht unter Umständen eine Straftat. Es droht zudem der Verlust des Versicherungsschutzes.
Arbeitsmittel oder Betriebsmittel, Gerät oder Anlage, stationär oder ortsveränderlich – schon die Vielzahl der verschiedenen Begriffe ist für Laien oft verwirrend. Dabei ist die Frage „Was ist ein elektrisches Betriebsmittel“ eigentlich recht schnell beantwortet: Vereinfach gesagt ist jeder Gegenstand, der irgendwie mit elektrischer Energie zu tun hat, ein elektrisches Betriebsmittel bzw. Arbeitsmittel.
Die Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (hier als PDF herunterladen), in der auch die wiederkehrenden Prüfungen von ortsfesten und ortsveränderlichen Betriebsmitteln geregelt sind, definiert den Begriff unter §2 wie folgt:
Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie […] oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen […] dienen.
Als Beispiele werden hier genannt: Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen von elektrischer Energie. An anderer Stelle wird die DGUV etwas konkreter. In der Informationsschrift „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“ werden beispielsweise Werkzeuge wie Bohrmaschinen oder Schweißgeräte, Haushaltsgeräte wie Fernseher oder Wasserkocher, aber auch Verlängerungskabel und Ladegeräte genannt.
Auch Schutz- und Hilfsmittel wie Sicherungen sind ein elektrisches Betriebsmittel. Eine Besonderheit sind elektrische Anlagen. Unter einer elektrischen Anlage versteht man einen Zusammenschluss verschiedener Betriebsmittel. Für diese gelten gesonderte Regeln, die wir auf den Themenseiten Prüfung elektrischer Anlagen und Prüfung ortsfester Anlagen bereits ausführlich behandelt haben.
Konzentrieren wir uns hier also auf die elektrischen Betriebsmittel. In den Vorschriften, welche die Prüfungen und die Fristen regeln, werden sie in zwei Klassen unterteilt: Ortsveränderliche Betriebsmittel und ortsfeste Betriebsmittel. Im folgenden Kapitel erklären wir den Unterschied beleuchten.
Die maßgebliche Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3 unterscheidet zwischen ortsfesten und ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln. In der Praxis ist das deshalb wichtig, weil für ortsfeste Betriebsmittel andere Prüffristen gelten. Auf die genauen Zeiträume gehen wir weiter unten im Kapitel Fristen für die Prüfung näher ein. Hier beschäftigen wir uns zunächst mit dem Unterschied zwischen ortsfest und ortsveränderlich.
Unter einem ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel versteht man ein Elektrogerät, das während des Betriebs bewegt wird oder im angeschlossenen Zustand leicht von einem Platz zum anderen transportiert werden kann. Dies kann zum Beispiel ein Haushaltsgerät wie ein Staubsauger sein. Aber auch eine Kabeltrommel oder die meisten kleineren Elektrowerkzeuge – zum Beispiel eine Stichsäge oder ein Bohrhammer – gehören zu dieser Kategorie. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) spricht übrigens grundsätzlich von Arbeitsmitteln, während die DGUV V3 den Begriff Betriebsmittel nutzt. Unter dem Strich gibt es zwischen einem elektrisches Arbeitsmittel und einem elektrischen Arbeitsmittel keinen Unterschied.
Zur Klasse der ortsfesten elektrischen Betriebsmittel zählen Elektrogeräte, die entweder fest montiert sind, oder keine Tragevorrichtung haben und zudem so schwer sind, dass sie nicht problemlos von einem Ort zum anderen transportiert werden können. Beispiele für fest eingebaute Betriebsmittel sind Motoren, Schütze oder Lampen, die in einer elektrischen Anlage ihren Dienst tun. Beispiele für ortsfeste elektrische Betriebsmittel mit Steckverbindung sind ein Kühlschrank, eine Standbohrmaschine oder ein Warmwasserspeicher.
Eine ähnliche Regelung gibt es auch bei der Prüfung von elektrischen Anlagen. Hier wird zwischen stationären und nicht-stationären Anlagen unterschieden.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §5) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, §3) regeln eindeutig, dass der Arbeitgeber bzw. Unternehmer dafür verantwortlich ist, sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der so genannten Gefährdungsbeurteilung selbst ermitteln, was nötig ist, um den ordnungsgemäßen Zustand der Arbeitsmittel zu erhalten. Der regelmäßige Elektro-Check durch einen Fachmann ist hier nur ein Bestandteil. Der Unternehmer muss die regelmäßigen Prüfungen nach §10 der BetrSichV selber organisieren. Er kann diese Aufgabe aber delegieren, zum Beispiel an seinen Betriebsleiter.
Wie häufig die Prüfungen der einzelnen Geräte vorgenommen werden müssen, ist ebenfalls vom Arbeitgeber festzulegen. Was es dabei zu beachten gilt, wird in mehreren Vorschriften und Verordnungen für die Prüfung elektrischer Betriebsmittel geregelt. So schreibt die DIN VDE 0701/0702 fest, wie elektrische Geräte nach einer Instandsetzung oder Änderung geprüft werden müssen. Und sie regelt auch die Wiederholungsprüfung, die in gewissen Abständen (siehe Fristen) durchgeführt werden muss. Die Anforderungen aus dieser Norm gelten für Elektrogeräte mit einer Spannung bis 1.000V Wechselspannung oder 1.500V Gleichspannung. Darunter fallen zum Beispiel Messgeräte, Laborgeräte oder Elektroöfen, aber auch ganz normale Haushaltsgeräte, Elektrowerkzeuge, Verlängerungskabel oder Fernseher.
Neben der DIN VDE 701/702 kommen auch die oben bereits erwähnten Unfallverhütungsvorschriften zum Tragen. Im Falle von elektrischen Betriebsmitteln ist dies die Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die DGUV V3 beschreibt auch die Fristen, in denen Betriebsmittel und Geräte geprüft werden müssen. Dazu mehr im nächsten Kapitel. Die DGUV V3, früher als BGV A3 bekannt, ist speziell dafür entwickelt worden, Arbeitnehmer vor den Risiken von Elektrogeräten zu schützen. Sie gilt in allen Betrieben mit mindestens einem Beschäftigten. Auf unserer Themenseite über die Prüfung elektrischer Anlagen gehen wir ausführlich auf die DGUV ein. Dieser Link bringt Sie direkt zum Unterkapitel.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt).
Verlängerungs- und Geräte-Anschlussleitungen mit Steckvorrichtungen.
Anschlussleitungen mit Stecker.
Bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss.
Für alle genannten:
Richtwert: 6 Monate. Auf Baustellen 3 Monate.
Maximalwert in Büros und unter ähnlichen Bedingungen: 2 Jahre.
Maximalwert auf Baustellen, in Fertigungs-Stätten und Werkstätten: 1 Jahr.
Ortsfeste Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (nach DIN VDE 0100 Gruppe 700)
4 Jahre
1 Jahr
Bei den ortsveränderlichen Betriebsmitteln können die Prüfungen von einer Elektrofachkraft oder einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) durchgeführt werden, sofern letztere geeignete Prüf- und Messinstrumente verwendet. Anders als häufig angenommen, bedeutet dies aber nicht, dass jeder beliebige Mitarbeiter die Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel eigenverantwortlich durchführen darf. Vielmehr müssen die Prüfungen „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ vorgenommen werden (siehe auch DGUV V3 §5, Absatz 1). Auch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (siehe TRBS 1203, Abschnitt 2 und 3.3) fordern, dass die Prüfergebnisse von einer Elektrofachkraft beurteilt werden.
Für die Praxis bedeutet das: Wenn nicht alle Prüfungen durch die Elektrofachkraft selbst durchgeführt werden können oder sollen, können Prüfteams gebildet werden. Die Elektrofachkraft leitet, überwacht, verantwortet und bewertet die Prüfungen, eine oder mehrere elektrotechnisch unterwiesene Personen unterstützen sie dabei.
Die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel ist in Gesetzen und Verordnungen vorgeschrieben. Wer sich nicht daran hält, dem drohen entsprechende Strafen. Arbeitgeber, die ihre Elektrogeräte nicht prüfen lassen, begehen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII § 209 Abs. 1 Nr. 1.) eine Ordnungswidrigkeit. Wer die Vorschriften vorsätzlich missachtet, kann sogar nach §26 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wegen einer Straftat belangt werden. Es drohen also nicht nur Bußgelder, sondern auch persönliche Konsequenzen.
Unkalkulierbar sind die Folgen, falls es zu einem Unfall oder einem Brand kommen sollte. Wenn ein Mitarbeiter durch ein defektes Elektrogerät schwer verletzt wird, oder durch einen Kurzschluss ein Feuer im Betrieb entsteht, dann muss der Arbeitgeber in aller Regel nachweisen, dass das defekte Arbeitsmittel regelmäßig überprüft wurde. Kann er die Prüfbescheinigung nicht vorweisen, könnte zum Beispiele die Feuerversicherung die Leistung verweigern. Ebenso ist es denkbar, dass die Krankenkasse eines verletzen Mitarbeiters nicht zahlt und den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt. Der müsste dann – womöglich über Jahre hinweg – für die Behandlungskosten des Arbeitnehmers aufkommen.
Eine Prüfung elektrischer Betriebsmittel besteht üblicherweise aus den folgenden Schritten:
Die gesamte Prüfung des Arbeitsmittel wird in der Regel durchgeführt, ohne dass das Gerät geöffnet wird. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Hersteller dies in seiner Bedienungsanleitung ausdrücklich fordert, oder wenn der Prüfer einen Sicherheitsmangel vermutet und das Gerät deshalb genauer überprüfen will.
Der wichtigste Prüfschritt ist die gewissenhafte Besichtigung. Hier werden laut DGUV bereits rund 80% der Mängel erkannt. Dies können defekte Stecker oder beschädigte Leitungen und Gehäuse sein. Aber auch fehlende Schutzabdeckungen, verstopfte Kühlöffnungen oder korrodierte Teile zählen zu den Mängeln, die bei der Sichtprüfung auffallen.
Im Anschluss an die Besichtigung misst der Prüfer mit geeignetem Gerät, ob der Benutzer vor einem elektrischen Schlag geschützt ist. Die Messungen sind je nach Schutzklasse des Geräts unterschiedlich. Wenn alle Grenzwerte eingehalten werden, folgt eine Funktionsprüfung. Anschließend wird das Ergebnis dokumentiert, die Prüfung ausgewertet und eine Frist für die erneute Prüfung festgelegt. Der nächste Termin wird auf dem Prüfsiegel vermerkt.
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