Prüfung elektrischer Betriebsmittel
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Prüfung elektrischer Betriebsmittel - das müssen Sie wissen
Das Wichtigste in Kürze
Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel ist für viele Unternehmen eine lästige Aufgabe – zugleich aber eine Aufgabe, die kein Arbeitgeber umgehen kann. Denn die regelmäßige Prüfung von Elektrogeräten ist gesetzlich vorgeschrieben. Das sind die wichtigsten Fakten:
Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel ist Pflicht. Sie ist in Deutschland für alle Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben.
Die Betriebsmittel müssen von einer Elektrofachkraft oder unter deren Aufsicht geprüft werden.
Für die Prüfung ortsfester Betriebsmittel ist eine Frist von 4 Jahren der Standard, bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln ist ein Jahr üblich. Aber es gibt Ausnahmen
Häufig ist es von Vorteil, die Prüfungen von externen Experten durchführen zu lassen.
Wer sich nicht an die Vorschriften hält, begeht unter Umständen eine Straftat. Es droht zudem der Verlust des Versicherungsschutzes.
Wie findet eine Prüfung statt?
Eine Prüfung elektrischer Betriebsmittel besteht üblicherweise aus den folgenden Schritten:
Besichtigen
Messen
Erproben / Funktionsprüfung
Dokumentation
Auswertung und Festlegung des nächsten Prüftermins
Kennzeichnung
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Erfahren Sie mehr über die wichtigsten Regelungen und Fristen zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel
Die regelmäßige Prüfung von Elektrogeräten ist gesetzlich vorgeschrieben. Doch es gibt immer wieder Missverständnisse. Es beginnt ganz simpel mit der Definition „Was sind Betriebsmittel?“. Die Unsicherheit setzt sich fort bei der Unterscheidung von ortsfesten und ortsveränderlichen Betriebsmitteln. Und sie endet noch lange nicht bei der Frage, wer eine Prüfung durchführen darf und welche Fristen dabei beachtet werden müssen. Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen.
Definition: Was ist ein elektrisches Betriebsmittel?
Arbeitsmittel oder Betriebsmittel, Gerät oder Anlage, stationär oder ortsveränderlich – schon die Vielzahl der verschiedenen Begriffe ist für Laien oft verwirrend. Dabei ist die Frage „Was ist ein elektrisches Betriebsmittel“ eigentlich recht schnell beantwortet: Vereinfacht gesagt ist jeder Gegenstand, der irgendwie mit elektrischer Energie zu tun hat, ein elektrisches Betriebsmittel bzw. Arbeitsmittel.
Die Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (hier als PDF herunterladen), in der auch die wiederkehrenden Prüfungen von ortsfesten und ortsveränderlichen Betriebsmitteln geregelt sind, definiert den Begriff unter §2 wie folgt:
Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie […] oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen […] dienen.
Als Beispiele werden hier genannt: Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen von elektrischer Energie. An anderer Stelle wird die DGUV etwas konkreter. In der Informationsschrift „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“ werden beispielsweise Werkzeuge wie Bohrmaschinen oder Schweißgeräte, Haushaltsgeräte wie Fernseher oder Wasserkocher, aber auch Verlängerungskabel und Ladegeräte genannt.
Auch Schutz- und Hilfsmittel wie Sicherungen sind ein elektrisches Betriebsmittel. Eine Besonderheit sind elektrische Anlagen. Unter einer elektrischen Anlage versteht man einen Zusammenschluss verschiedener Betriebsmittel. Für diese gelten gesonderte Regeln, die wir auf den Themenseiten Prüfung elektrischer Anlagen und Prüfung ortsfester Anlagen bereits ausführlich behandelt haben.
Konzentrieren wir uns hier also auf die elektrischen Betriebsmittel. In den Vorschriften, welche die Prüfungen und die Fristen regeln, werden sie in zwei Klassen unterteilt: Ortsveränderliche Betriebsmittel und ortsfeste Betriebsmittel. Im folgenden Kapitel erklären wir den Unterschied beleuchten.
Wie unterscheiden sich orstfeste und ortsveränderliche Betriebsmittel?
Die maßgebliche Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3 unterscheidet zwischen ortsfesten und ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln. In der Praxis ist das deshalb wichtig, weil für ortsfeste Betriebsmittel andere Prüffristen gelten. Auf die genauen Zeiträume gehen wir weiter unten im Kapitel Fristen für die Prüfung näher ein. Hier beschäftigen wir uns zunächst mit dem Unterschied zwischen ortsfest und ortsveränderlich.
Unter einem ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel versteht man ein Elektrogerät, das während des Betriebs bewegt wird oder im angeschlossenen Zustand leicht von einem Platz zum anderen transportiert werden kann. Dies kann zum Beispiel ein Haushaltsgerät wie ein Staubsauger sein. Aber auch eine Kabeltrommel oder die meisten kleineren Elektrowerkzeuge – zum Beispiel eine Stichsäge oder ein Bohrhammer – gehören zu dieser Kategorie. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) spricht übrigens grundsätzlich von Arbeitsmitteln, während die DGUV V3 den Begriff Betriebsmittel nutzt. Unter dem Strich gibt es zwischen einem elektrisches Arbeitsmittel und einem elektrischen Arbeitsmittel keinen Unterschied.
Zur Klasse der ortsfesten elektrischen Betriebsmittel zählen Elektrogeräte, die entweder fest montiert sind, oder keine Tragevorrichtung haben und zudem so schwer sind, dass sie nicht problemlos von einem Ort zum anderen transportiert werden können. Beispiele für fest eingebaute Betriebsmittel sind Motoren, Schütze oder Lampen, die in einer elektrischen Anlage ihren Dienst tun. Beispiele für ortsfeste elektrische Betriebsmittel mit Steckverbindung sind ein Kühlschrank, eine Standbohrmaschine oder ein Warmwasserspeicher.
Eine ähnliche Regelung gibt es auch bei der Prüfung von elektrischen Anlagen. Hier wird zwischen stationären und nicht-stationären Anlagen unterschieden.
Warum müssen elektrische Geräte regelmäßig geprüft werden?
Die regelmäßige Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln ist in Deutschland vorgeschrieben, um die Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Ein brüchiges Kabel oder eine fehlende Schutzabdeckung können zu Stromschlägen oder Verletzungen führen. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Geräte, mit denen seine Beschäftigten arbeiten, sicher sind. Um dies zu gewährleisten, sind eine Gefährdungsbeurteilung und wiederkehrende Prüfungen erforderlich.
Welche Vorschriften und Gesetze regeln die Prüfung elektrischer Betriebsmittel?
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, §5) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, §3) regeln eindeutig, dass der Arbeitgeber bzw. Unternehmer dafür verantwortlich ist, sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der so genannten Gefährdungsbeurteilung selbst ermitteln, was nötig ist, um den ordnungsgemäßen Zustand der Arbeitsmittel zu erhalten. Der regelmäßige Elektro-Check durch einen Fachmann ist hier nur ein Bestandteil. Der Unternehmer muss die regelmäßigen Prüfungen nach §10 der BetrSichV selber organisieren. Er kann diese Aufgabe aber delegieren, zum Beispiel an seinen Betriebsleiter.
Wie häufig die Prüfungen der einzelnen Geräte vorgenommen werden müssen, ist ebenfalls vom Arbeitgeber festzulegen. Was es dabei zu beachten gilt, wird in mehreren Vorschriften und Verordnungen für die Prüfung elektrischer Betriebsmittel geregelt. So schreibt die DIN VDE 0701/0702 fest, wie elektrische Geräte nach einer Instandsetzung oder Änderung geprüft werden müssen. Und sie regelt auch die Wiederholungsprüfung, die in gewissen Abständen (siehe Fristen) durchgeführt werden muss. Die Anforderungen aus dieser Norm gelten für Elektrogeräte mit einer Spannung bis 1.000V Wechselspannung oder 1.500V Gleichspannung. Darunter fallen zum Beispiel Messgeräte, Laborgeräte oder Elektroöfen, aber auch ganz normale Haushaltsgeräte, Elektrowerkzeuge, Verlängerungskabel oder Fernseher.
Neben der DIN VDE 701/702 kommen beim Thema Arbeitssicherheit auch die oben bereits erwähnten Unfallverhütungsvorschriften zum Tragen. Im Falle von elektrischen Betriebsmitteln ist dies die Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die DGUV V3 beschreibt auch die Fristen, in denen Betriebsmittel und Geräte geprüft werden müssen. Dazu mehr im nächsten Kapitel. Die DGUV V3, früher als BGV A3 bekannt, ist speziell dafür entwickelt worden, Arbeitnehmer vor den Risiken von Elektrogeräten zu schützen. Sie gilt in allen Betrieben mit mindestens einem Beschäftigten. Auf unserer Themenseite über die Prüfung elektrischer Anlagen gehen wir ausführlich auf die DGUV ein.
Welche Fristen existieren für die Prüfung?
In §5 der DGUV V3 wird die Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln geregelt. Dort heißt es zunächst noch recht vage: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. […] Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.“ Auf den Folgeseiten liefert die Unfallverhütungsvorschrift dann aber konkrete Beispiele, sowohl für ortsfeste elektrische Betriebsmittel als auch für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel.
Welche Fristen gelten für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel?
Die DGUV V3 definiert klare Fristen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel. Die Unfallverhütungsvorschrift spricht hier prinzipiell von Richtwerten. Liegt die durchschnittliche Fehlerquote bei Prüfungen unter zwei Prozent, kann die Frist verlängert werden. Die ebenfalls genannten Maximalwerte müssen aber in jedem Fall eingehalten werden. Im folgenden können Sie die Prüffrist des jeweiligen Betriebsmittels entnehmen:
Welche Fristen gelten für die Prüfung ortsfester elektrischer Betriebsmittel?
Die Unfallverhütungsvorschrift definiert für ortsfeste Betriebsmittel klare Fristen. Sie gelten jedoch nur dann, wenn das Arbeitsmittel keinen besonderen Belastungen ausgesetzt ist. Ist die Umgebung besonders schmutzig, staubig oder feucht, müssen die Fristen verkürzt werden. Bei besonders sauberen oder trockenen Arbeitsbedingungen können sie verlängert werden.
Für ortsfeste elektrische Betriebsmittel gilt also generell eine Prüffrist von 4 Jahren, sofern sie nicht außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt sind oder in „Betriebsstätten und Räumen der besonderen Art“ zum Einsatz kommen. Hier wird in der Regel jährlich geprüft. Beispiele für diese Kategorie sind Baustellen, Schwimmbäder, Räume mit Badewannen oder Duschen, medizinisch genutzte Bereiche oder landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebsstätten.
Wer darf die Prüfung vornehmen?
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung stets von einer Elektrofachkraft untersucht werden. Was genau eine Elektrofachkraft auszeichnet, steht in der VDE-Norm 1000-10:
Merkmale einer Elektrofachkraft:
- Fachliche Ausbildung (Elektrotechnik).
- Kenntnisse und Erfahrungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld.
- Kenntnisse der einschlägigen Normen.
- Beurteilung der ihr übertragenen Arbeiten.
- Erkennen von Gefahren.
Bei den ortsveränderlichen Betriebsmitteln können die Prüfungen von einer Elektrofachkraft oder einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) durchgeführt werden, sofern letztere geeignete Prüf- und Messinstrumente verwendet. Anders als häufig angenommen, bedeutet dies aber nicht, dass jeder beliebige Mitarbeiter die Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel eigenverantwortlich durchführen darf. Vielmehr müssen die Prüfungen „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ vorgenommen werden (siehe auch DGUV V3 §5, Absatz 1). Auch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (siehe TRBS 1203, Abschnitt 2 und 3.3) fordern, dass die Prüfergebnisse von einer Elektrofachkraft beurteilt werden.
Für die Praxis bedeutet das: Wenn nicht alle Prüfungen durch die Elektrofachkraft selbst durchgeführt werden können oder sollen, können Prüfteams gebildet werden. Die Elektrofachkraft leitet, überwacht, verantwortet und bewertet die Prüfungen, eine oder mehrere elektrotechnisch unterwiesene Personen unterstützen sie dabei.
Bietet Outsourcing eine Alternative?
Für Betriebe, die keine Elektrofachkraft beschäftigen, aber auch für Unternehmen, in denen die Elektrotechniker mit anderen Aufgaben ausgelastet sind, bieten externe Dienstleister die Organisation und Durchführung der wiederkehrenden DGUV V3 bzw. BGV A3 Prüfung an. Das Outsourcing der Prüfungen von elektrischen Betriebsmitteln kann in vielerlei Hinsicht sinnvoll sein. Zum Einen arbeiten spezialisierte Experten häufig schneller und effektiver. Zum anderen kann es auch wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn die eigenen Mitarbeiter beim Kunden im Einsatz sind, statt sich im Betrieb um die DGUV-Prüfungen zu kümmern. Der Unternehmer gewinnt durch das Outsourcing der Prüfungen Flexibilität. Und er spart sich viel Zeit und Nerven. Denn Dienstleister wie die GP-Prüfservice GmbH führen nicht nur die Prüfung durch, sondern sie kümmern sich auch darum, dass die Ergebnisse gerichtsfest dokumentiert und die vorgegebenen Fristen eingehalten werden.
Was passiert, wenn die Fristen nicht eingehalten werden?
Die Prüfung der elektrischen Betriebsmittel ist in Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz vorgeschrieben. Wer sich nicht daran hält, dem drohen entsprechende Strafen. Arbeitgeber, die ihre Elektrogeräte nicht prüfen lassen, begehen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII § 209 Abs. 1 Nr. 1.) eine Ordnungswidrigkeit. Wer die Vorschriften vorsätzlich missachtet, kann sogar nach §26 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wegen einer Straftat belangt werden. Es drohen also nicht nur Bußgelder, sondern auch persönliche Konsequenzen.
Unkalkulierbar sind die Folgen, falls es zu einem Unfall oder einem Brand kommen sollte. Wenn ein Mitarbeiter durch ein defektes Elektrogerät schwer verletzt wird, oder durch einen Kurzschluss ein Feuer im Betrieb entsteht, dann muss der Arbeitgeber in aller Regel nachweisen, dass das defekte Arbeitsmittel regelmäßig überprüft wurde. Kann er die Prüfbescheinigung nicht vorweisen, könnte zum Beispiel die Feuerversicherung die Leistung verweigern. Ebenso ist es denkbar, dass die Krankenkasse eines verletzten Mitarbeiters nicht zahlt und den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt. Der müsste dann – womöglich über Jahre hinweg – für die Behandlungskosten des Arbeitnehmers aufkommen.
Wie werden elektrische Betriebsmittel geprüft?
Eine Prüfung elektrischer Betriebsmittel besteht üblicherweise aus den folgenden Schritten:
- Besichtigen
- Messen
- Erproben / Funktionsprüfung
- Dokumentation
- Auswertung und Festlegung des nächsten Prüftermins
- Kennzeichnung
Die gesamte Prüfung des Arbeitsmittel wird in der Regel durchgeführt, ohne dass das Gerät geöffnet wird. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Hersteller dies in seiner Bedienungsanleitung ausdrücklich fordert, oder wenn der Prüfer einen Sicherheitsmangel vermutet und das Gerät deshalb genauer überprüfen will.
Der wichtigste Prüfschritt ist die gewissenhafte Besichtigung. Hier werden laut DGUV bereits rund 80% der Mängel erkannt. Dies können defekte Stecker oder beschädigte Leitungen und Gehäuse sein. Aber auch fehlende Schutzabdeckungen, verstopfte Kühlöffnungen oder korrodierte Teile zählen zu den Mängeln, die bei der Sichtprüfung auffallen.
Im Anschluss an die Besichtigung misst der Prüfer mit geeignetem Gerät, ob der Benutzer vor einem elektrischen Schlag geschützt ist. Die Messungen sind je nach Schutzklasse des Geräts unterschiedlich. Wenn alle Grenzwerte eingehalten werden, folgt eine Funktionsprüfung. Anschließend wird das Ergebnis dokumentiert, die Prüfung ausgewertet und eine Frist für die erneute Prüfung festgelegt. Der nächste Termin wird auf dem Prüfsiegel vermerkt.
Was kostet die Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher Betriebsmittel?
Während die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in Büros und Kleinbetrieben häufig pro Stück abgerechnet wird, lässt sich der Aufwand für die Prüfung von elektrischen Anlagen und ortsfesten Betriebsmitteln in der Industrie nur schwer pauschalisieren. Die Kosten der Prüfung sind unter anderem abhängig von der Größe, der Bauart und der Zugänglichkeit der Anlagen und ortsfesten Betriebsmittel. Wir erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot.